Wichtige Kundeninformation im November 2016
Entsorgung von HBCD-haltigen Abfällen
Seit dem 30. September 2016 gilt eine gesetzliche Änderung in der Verordnung (EG) 2016/460 der Kommission vom 30.03.2016 zur Änderung der Anhänge IV und V der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (POP-VO),
die zur Folge hat, dass HBCD-haltige Abfälle, die eine Konzentrationsgrenze von 1.000 mg/kg erreichen oder überschreiten, als “gefährliche Abfälle“ mit der Abfallschlüsselnummer AVV 17 06 03* einzustufen sind.
Der Gesetzgeber schreibt vor, dass diese Dämmstoffabfälle (Styropor/Styrodur), sofern sie HBCD-haltig sind und die Konzentrationsgrenze von 1000 mg/kg HBCD erreichen oder überschreiten, grundsätzlich getrennt zu sammeln und als "gefährliche Abfälle" einzustufen sind. Die Abfalleinstufung erfolgt ab dem 30. September 2016 über die Abfallschlüsselnummer 170603* (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht oder solche Stoffe enthält).
Das führt bundesweit auf dem Entsorgungsmarkt zu erheblichen Komplikationen und Entsorgungsengpässen. Die meisten Bundesländer haben dazu einen Erlass, eine Vollzugshilfe, ein Merkblatt oder einen Hinweis verfasst. Leider gibt es keine bundeseinheitliche Vorgehensweise. Eine Übersicht, über die Länderregelungen zum Umgang mit HBCD-haltigen‚ Dämmstoffen befindet sich unten (zum vergrößern bitte Vorschaubild anklicken oder hier als PDF).
Dämmstoffe, die HBCD enthalten, können wie bisher mit anderem geeignetem Bauabfall unter der AVV 17 09 04 der Verbrennung zugeführt werden, vorausgesetzt der Anteil an Dämmmaterial überschreitet nicht den in der Übersicht (Länderregelungen) genannten Wert. Diese Abfallfraktion wird dann als “nicht gefährlich“ eingestuft.
Wird der in der Übersicht genannte Wert überschritten so handelt es sich um “gefährliche“ Abfälle, die unter der AVV 17 09 03* oder der AVV 17 06 03* (Monofraktion von Dämmstoffen) fallen und nur in Anlagen mit der speziellen Zulassung entsorgt werden dürfen. Die gefährlichen Abfälle unterliegen den Bestimmungen der Nachweisverordnung und müssen mit einem Entsorgungsnachweis dokumentiert werden.